Unfallversicherung Definition laut VVG 2024
Ob nun private Unfallversicherung mit Rund-um-die-Uhr-Schutz oder GUV (gesetzliche Unfallversicherung): Ein Unfall ist immer die Voraussetzung für das Eintreten des Versicherungsfalls.
In § 178 Abs. 2 S. 1 des Versicherungsvertragsgesetztes, kurz VVG, ist festgehalten, was genau der Gesetzgeber unter einem Unfall versteht. Hierbei kann ein Unfall nur plötzlich und nicht freiwillig eintreten. Nicht freiwillig bedeutet, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nicht selbst und nicht wissentlich verursacht haben darf. Damit geht einher, dass Suizid, Selbstverstümmelungen oder Erfrierungen nicht zu den von der privaten Unfallversicherung abgedeckten Schadensfällen zählen.
Zudem handelt es sich erst um einen Unfall, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich gesundheitlich zu Schaden kommt. Des Weiteren muss diese Schädigung immer durch ein von außen auf den Körper des Versicherungsnehmers einwirkendes Ereignis hervorgerufen werden.
Unfallversicherung Definition gilt sowohl für die private Unfallversicherung als auch für die gesetzliche Unfallversicherung
Erst, wenn diese Kriterien als erfüllt gelten, ist laut Versicherung von einem Unfall zu sprechen und der Versicherungsfall tritt ein. So wie in der privaten Unfallversicherung auch, gilt diese Definition eines Unfalls für den Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung, kurz GUV.
Der Unfall darf hier jedoch nur in bestimmten zeitlichen Zusammenhängen eintreten, ansonsten sieht sich die GUV nicht zuständig. Der Unfall muss auf Basis eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erfolgen oder auch inmitten der Ausbildung oder einer weiteren Tätigkeit. Eingeschlossen sind zudem innerbetriebliche Unfälle und außerbetriebliche Arbeitsunfälle, wenn sie sich z. B. bei Montagearbeiten ereignen. Zudem sind solche Unfälle in den Versicherungsschutz integriert, die auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg passieren.
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